Allgemeines
Diese "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Leistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sämtliche vertragliche Vereinbarungen bedürfen für ihre Rechtswirksamkeit der Schriftform bzw. unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben die übrigen Geschäftsbedingungen wirksam.
Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich -rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend Käufer genannt).
Angebot
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Muster, Prospekte, technische Beschreibungen und Skizzen bleiben unser Eigentum, sie dienen der allgemeinen Orientierung. Die darin enthaltenen Angaben sind, soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet, lediglich als annähernde und keinesfalls als zugesicherte Eigenschaften zu betrachten. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat der Verkäufer nur einzustehen, wenn er sie veranlasst hat. In solchen Fällen besteht eine Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung des Kunden auch tatsächlich beeinflusst hat.
Preise
Es gelten die vereinbarten Preise. Sollten sich wesentliche Kostenbestandteile bis zum Tag der Lieferung ändern, dann ist eine Preiserhöhung möglich, jedoch nur dann, wenn die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird. Die Preise verstehen sich ab Lager des Verkäufers ausschließlich Verpackung. Die Transportkosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Preise verstehen sich exklusive MwSt., welche zu dem am Tage der Lieferung gültigen Steuersatz zusätzlich verrechnet wird.
Lieferzeit
Der Beginn der vom Verkäufer angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller
technischen Fragen, die Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen,
Genehmigungen sowie den Eingang einer vereinbarten Anzahlung voraus.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von
Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen,
soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des
Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände
bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn
sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende
derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen der Verkäufer dem Käufer
baldmöglichst mitteilen.
Wenn dem Käufer wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des
Verkäufers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer
Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede
volle Woche der Verspätung 1/2 v.H., im Ganzen aber höchstens 5 v.H. vom
Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht
rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Die Einhaltung der Lieferzeit setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus.
Der Verkäufer ist bei teilbaren Lieferungen zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies dem Käufer zumutbar ist.
Gefahrenübergang und Entgegennahme
Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Käufer
über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch
andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Montage
übernommen hat.
Auf Wunsch des Käufers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Verkäufer gegen
Diebstahl, Bruch- und /oder Transportschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert.
Verzögert sich der Versand infolge Umstände, die der Käufer zu vertreten hat, so
geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über.
GEWÄHRLEISTUNG
Soweit ein Mangel an dem Liefergegenstand vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner
Wahl zur Nacherfüllung durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung
berechtigt.
lm Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer verpflichtet, die mangelhafte Sache
zurückzugewähren.
Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Sache nach
deren Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Käufers
verbracht worden ist, übernimmt der Verkäufer nicht.
Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen
anzusehen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung
ist erst dann auszugehen,
-
wenn dem Verkäufer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde
-
wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung vom Verkäufer verweigert oder unzumutbar verzögert wird
-
wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder
-
wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt
Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, sofern dieser Mangel nicht auf eine fehlerhafte Montageanleitung des Verkäufers zurückzuführen ist, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unsachgemäße Eingriffe in das Antriebssystem oder angeschlossene Teile, Verwendung ungeeigneter Zubehörteile.
Unwesentliche Änderungen des Liefergegenstandes, welche dessen Funktion nicht
beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen
bestehen nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren 12 Monate nach Gefahr-übergang, es
sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Fall
gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Untersuchungs- und Rügepflicht
Der Käufer kann etwaige Rechte wegen Sachmängeln gegenüber dem Verkäufer nur geltend machen, wenn er seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gem. § 377 HGB in Bezug auf die gelieferte Ware ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Haftung
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Schäden,
die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Ansprüche des Käufers gemäß § 439 Abs. 3 BGB bleiben hiervon unberührt.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei pflichtwidrigen und vom Verkäufer zu
vertretenden Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
oder von Garantien oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
Es gilt ebenfalls nicht im Falle von Sach- und Vermögensschäden bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters oder leitenden Angestellten des
Verkäufers oder bei einer pflichtwidrigen und vom Verkäufer zu vertretenden
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Im Falle einer Haftung in diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungs-vorschriften.
Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Verkäufers die gelieferte Ware vom Käufer infolge unterlassener oder fehlerhaften Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere bei mangelhafter Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die vorstehenden Gewährleistungs- und Haftungsregelungen entsprechend.
Zahlungen
Die Rechnungen sind innerhalb der schriftlich vereinbarten Zahlungsfrist, gerechnet
ab dem Rechnungsdatum zahlbar. Bei Zielüberschreitungen werden bankübliche
Verzugszinsen berechnet.
Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug ist
der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder
Nachnahme auszuführen, alle offen stehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge
fällig zu stellen und Barzahlungen zu verlangen.
Vertreter oder Außendienstmitarbeiter des Verkäufers sind zum Inkasso nur
berechtigt, wenn sie im Besitz einer schriftlichen Vollmacht des Verkäufers
sind.
Aufrechnungs- und Leistungsverweigerungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Verkäufer
anerkannt sind. Zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes ist der Käufer
außerdem nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus
Kontokorrent, die dem Verkäufer gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen,
bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum des Verkäufers. Im Falle des
vertragswidrigen Verhaltens des Käufers, z. B. bei Zahlungsverzug, hat der
Verkäufer nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nimmt der Verkäufer die Vorbehaltsware urück, stellt
dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die
Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten.
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäfts-verkehr zu
veräußern und/oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist.
Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher
Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber
in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Dieser nimmt die Abtretung hiermit an.
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die
Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, insbesondere dann, wenn der
Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung
dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege
des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des
Factors begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderung so lange unmittelbar an
den Verkäufer zu bewirken, als noch Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer
bestehen.
Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem
Falle für den Verkäufer vorgenommen. Sobald die Vorbehaltsware mit anderen, nicht
dem Verkäufer gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware
(Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im
Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende neue Sache
gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle untrennbarer Vermischung der
Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der
Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten
Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Käufers infolge der
Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind sich der Käufer und der Verkäufer einig,
dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt.
Die Übertragung nimmt der Verkäufer hiermit an. Das so entstandene Allein- oder
Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für den Verkäufer.
Das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zur Verarbeitung
oder Umbildung erlischt in jedem Falle mit Zahlungseinstellung des Käufers oder der
Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen.
Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere im Falle von Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
Gerichtsstand - Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz des Verkäufers.
Für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seiner
Wirksamkeit auftretenden Rechtsstreitigkeiten ist Gerichtsstand der Sitz des
Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, seine Ansprüche am Sitz des
Käufers geltend zu machen.
Es gilt deutsches Recht. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.